AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
17. Februar 2015
Reisemängel können auch ohne Rechtsanwalt vorgebracht werden

Reisemängel können auch ohne Rechtsanwalt vorgebracht werden

Beauftragt man einen Rechtsanwalt, um Reisemängel beim Veranstalter anzuzeigen und geltend zu machen, müssen die Kosten des Rechtsanwalts nicht zwingend vom Reiseveranstalter übernommen werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden und die Klage einer Familie somit abgewiesen.

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline, buchte im Streitfall eine Familie eine Pauschalreise und wollte mit der Bahn zum Flughafen Hannover fahren, um von dort aus nach Tunesien zu fliegen. Als dann aber der ICE knapp dreieinhalb Stunden Verspätung hatte, verpasste die Familie ihren Flug und kehrte nach einer Übernachtung im Hotel zurück nach Hause. Ein von der Familie beauftragter Rechtsanwalt setzte dann ein Schreiben auf, in dem der Reiseveranstalter außergerichtlich aufgefordert wurde, den Reisepreis, eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie das Anwaltshonorar in Höhe von 413,64 Euro zu erstatten. Der Reiseveranstalter war jedoch der Meinung, dass er die Anwaltskosten nicht übernehmen müsse. Der Fall kam vor Gericht.

Die Klage der Familie wurde vom Amtsgericht (AG) München abgewiesen, da eine Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesem Fall nicht nötig gewesen sei. „Eine Mängelanzeige kann zunächst auch ohne Rechtsanwalt erfolgen. Erst wenn der Reiseveranstalter darauf nicht reagiert oder die Mängel nicht anerkennt, kann ein Rechtsanwalt helfen. Erst dann muss auch das Anwaltshonorar bei berechtigten Mängeln vom Veranstalter übernommen werden“, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Modla von der Deutschen Anwaltshotline. (kb)

AG München, Urteil vom 10.04.2014, Az.: 261 C 2135/14